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Eureka Garantie und Gewährleistung

 

Sie erhalten ein Jahr Vollgarantie und im zweiten Jahr Materialgarantie, sofern Fabrikationsfehler vorliegen.

  1. Wir verpflichten uns gegenüber dem gewerblichen Ersterwerber innerhalb der Garantiezeit des EUREKA-Gerätes, gerechnet vom Tage der Empfangnahme des Apparates ab, bei Vorlage der Rechnung oder des Lieferscheines, etwaige Mängel zu beseitigen, die nachweisbar durch Material- oder Herstellungsfehler entstanden sind. Es bleibt unserer Wahl überlassen, die defektenTeile auszubessern oder durch andere zu ersetzen.

  2. Die Garantieleistung im zweiten Jahr erstreckt sich auf kostenlosen Materialersatz. Die Monteurkosten für die Reise- und Arbeitszeit sowie die tariflichen Zulagen für den Monteur, Fahrtkosten, Auslagen und Frachtkosten gehen zu Lasten des Kunden nach Maßgabe der z. Z. der Reparaturvornahme geltenden Verrechnungssätze. Kann die Instandsetzung nicht am Wohnort des Kunden vorgenommen werden, ist der Liefergegenstand an uns oder eine von uns zu benennende Stelle einzusenden. Die Kosten für die Hin- und Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden. Ausgebaute Teile gehen in unser Eigentum über. 

  3. Wenn der Ersterwerber den EUREKA-Kundendienst in Anspruch nimmt, gelten die Kundendienst- und Garantiebedingungen wie unter der Kundendienstregelung beschrieben.

  4. Von der Garantie und Gewährleistung sind aufbereitete Apparate ausgenommen. Der Garantie-/Gewährleistungsanspruch erlischt bei Änderungen, Reparaturen und Reparaturversuchen durch Personen, die von uns für die Ausführung solcher Arbeiten nicht beauftragt worden sind. Das gleiche gilt für den Fall, dass das Typenschild entfernt oder geändert worden ist.

  5. Von der Haftung sind alle Ansprüche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen mit folgenden Ausnahmen:
    Eureka haftet bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die Eureka arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    Soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind, haftet Eureka auch bei einfacher Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden. In diesem Fall ist jede Haftung begrenzt auf 10 % des Auftragswertes.
    Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Haftung wie für Vermögensschäden, wie z. B. entgangener Gewinn oder Betriebsunterbrechungsschäden.

  6. Beanstandungen an dem Liefergegenstand sind unverzüglich bei Ihrem Händler vorzubringen, spätestens jedoch innerhalb 2 Wochen, nachdem der Mangel festgestellt werden konnte.

  7. Zur Beseitigung eines von uns zu vertretenden Mangels und zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzmaschinen und Ersatzteilen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so sind wir von der Mangelhaftung befreit.

  8. Die Garantiefrist wird lediglich um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung und nur für diejenigen Anlageteile, die wegen der Unterbrechung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnten, verlängert, wenn die Betriebsunterbrechung insgesamt den 12. Teil der vereinbarten Gewährungsfrist überschreitet.

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